Verein

Satzung – Energie Beratung Kolbermoor e.V.






Präambel

Im Bewusstsein, dass die Umwelt und insbesondere das Klima der Erde in einem Zustand ist, der dringend ein Handeln erfordert, wird nachstehend eine Zielsetzung für Maßnahmen in der Stadt Kolbermoor festgeschrieben. Insbesondere müssen die energiebedingten Umweltbelastungen der Erdatmosphäre und der Luft gesenkt werden. Der Verein will dazu beitragen nachhaltige Mobilität, den Ausbau erneuerbarer Energien und die Senkung des Energiebedarfs in der Stadt Kolbermoor zu fördern und zu unterstützen..


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Energie Beratung Kolbermoor“. Er wird zum Vereinsregister angemeldet und führt nach Eintragung den Namen
„Energie Beratung Kolbermoor e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Kolbermoor.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert den Umwelt- und Klimaschutz durch Erklärung und Begleitung von Maßnahmen und Aktivitäten auf dem Gebiet energiesparender Mobilität, dem Ausbau erneuerbarer Energie sowie der Nutzung von Energieeffizienz in allen Lebensbereichen in der Stadt Kolbermoor, neben der kommunalen Energieberatung.
(2) Die Maßnahmen und Aktivitäten in Sinne von Absatz 1 sind insbesondre:
1. Schaffung eines Netzwerkes für Energie- und Umweltbereiche unter Einbeziehung von lokalen und regionalen Akteuren auf diesem Gebiet ohne selbst zu Gunsten einzelner Mitglieder zu handeln
2. Beratung über energetisch technische und bauliche Maßnahmen für Immobilienbau oder Immobilienunterhalt sowie energiesparende Mobilität durch Organisation von Vorträgen, sonstige geeignete Veranstaltungen, Abhaltung von Arbeitskreisen und Beratungstagen
3. Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten des Umwelt- und Klima- sowie des Verbraucherschutzes.
4. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden und Gruppen auf allen Gebieten des Umwelt- und Klimaschutzes.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
➢ Austritt
➢ Ausschluss
➢ Tod oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(4) Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten möglich.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als zwei Monate nach Fälligkeit im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, wenn möglich im ersten Quartal, einzuberufen.
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden mindestens 21 Tage vorher schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
2. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
4. Beratung über den Arbeits- und Ergebnisstand zum Vereinszweck
5. Bewilligung des vom Vorstand erstellten jährlichen Wirtschaftsplans
6. Entscheidung über Änderungen der Aufgabenstellung des Vereins
7. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
8. Entgegennahme des Kassen- und des Revisionsberichts
9. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
10. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
11. Erlass von Leitlinien des Vereins
12. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(5) Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss die Behandlung von Aufgaben in Abstimmung mit dem Vorstand auf einzelne Mitglieder, Arbeitsgruppen oder Arbeitskreise übertragen, wobei diese ihre Ergebnisse dem Vorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen.
(6) Zusätzlich zur jährlichen Mitgliederversammlung ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der Vereinszweck erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden schriftlich beantragt. Ist ein Antrag im Sinne von Satz 1 gestellt, muss die Sitzung innerhalb drei Monaten einberufen werden.
(7) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen.
(8) Zu der Mitgliederversammlung können weitere Personen, Sachverständige, einschlägig tätige Fachbetriebe sowie interessierte Umweltschutzorganisationen eingeladen werden.


§ 7 Wahlen, Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich zur Vertretung bevollmächtigen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Durch Beschluss der Vorstandschaft kann die Versammlungsleitung einer anderen Person übertragen werden.
(6) Wahlen werden durch Akklamation durchgeführt.
(7) Gewählt ist jeweils wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Soweit in einem Wahlgang keine Person die Stimmenmehrheit gemäß Satz 1 erhalten hat, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch ein von ihm gezogenes Los.
(8) Über Beschlüsse und Wahlen und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt stets bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eines Vorstands im Amt.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Bis dahin kann vom Vorstand die Aufgabe einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und trifft Entscheidungen in Sitzungen, Hierzu wird vom Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder auf elektronischen Weg eingeladen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(8) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Einladung und Festsetzung der Tagesordnung,
2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Vorlage des Jahresberichts an die Mitgliederversammlung
5. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
6. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
(9) Zu Vorstandssitzungen können weitere Personen und Sachverständige und sonstige Interessierte zur Beratung eingeladen werden.
(10) Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben für einzelne Bereiche Ausschüsse oder einzelne Beauftragte einsetzen. Diese erarbeiten selbständig Lösungen für die übertragenen Aufgaben und legen das Ergebnis dem Vorstand zur Entscheidung vor.
(11) Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
(12) §9 Absatz 8 gilt entsprechend.


§ 9 Vertretung des Vereins

(1) der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis,
(3) Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt ist.


§ 10 Kassengeschäfte

(1) Zur Abwicklung der Kassengeschäfte unterhält der Verein ein Konto bei einem Kreditinstitut. Im Bedarfsfall können weitere Konten errichtet werden.
(2) Alle Kassengeschäfte des Vereins sind darüber abzuwickeln.
(3) Zeichnungsberechtigung hierfür haben der Kassier und der Vorsitzende des Vereins.
(4) Der Kassier ist für die Buchführung des Vereins zuständig.


§11 Finanzierung des Vereins

(1) Die für die Aufgaben des Vereins erforderlichen Finanzmittel oder Bedarfsgegenstände werden insbesondere aufgebracht durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Zuwendungen (private und öffentliche Geld- und Sachzuwendungen)
3. Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen
4. sonstige Einnahmen (z.B. Umlagen, Zinsen usw.)
(2) Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Zur Durchführung der Geschäftsaufgaben, kann der Vorsitzende einzelne Geschäfte bis zur Höhe von 500,00 Euro tätigen. Über dieser Grenze ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich.


§ 12 Leitgedanken und Vereinsarbeit

(1) Die Vorstandschaft erarbeitet für den Verein einen Leitgedanken und eine Dienstanweisung für die Vereinsarbeit, in denen wesentliche Aufgaben näher beschrieben werden.
(2) Die Leitgedanken und Arbeitsbeschreibungen sind für alle Mitglieder Grundlage für die Mitarbeit und Verfolgung der Zielsetzung des Vereins.


§ 13 Revision

(1) Zur Kassenprüfung bestellt die Mitgliederversammlung für die Amtszeit des Vorstands 2 Revisoren.
(2) Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Richtigkeit der Buchungen, die Vollständigkeit der Belege und kann stichprobenartig erfolgen. Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit von Ausgaben sind nicht Gegenstand der Revision.
(3) Die Revisoren legen der Mitgliederversammlung jährlich den Bericht über die durchgeführte Prüfung vor.


§ 14 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung sind den Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen
(2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung für die entscheidende Mitgliederversammlung stehen.
(3) Für Änderungen ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Finanzbehörde oder der Registerbehörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Entsprechende Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.


§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 51 v.H. der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Kolbermoor (juristische Person des öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Umweltund Klimaschutzes zu verwenden hat. Soweit Vermögensgegenstände dazu geeignet sind, sind diese dem Heimatmuseum der Stadt Kolbermoor zur Verwahrung als Eigentum zu übergeben.


§ 16 Datenschutz

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Vereinssatzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem benötigten Umfang und Ausmaß zur Vereinsarbeit zu und bestätigen die Kenntnisnahme der Datenschutzklauseln. Hinsichtlich des Datenschutzes steht den Mitgliedern auf Wunsch eine Ausfertigung der im Verein angewendeten Datenschutzklauseln zur Verfügung.


§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.12.2022 außer Kraft.
Die Satzung wurde durch Beschluss am 13.12.2023 neu gefasst.